Teil I die grundsätzlichen AGB
§ 1 Regelungsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich begrenzte Bereitstellung (Überlassung) eines „technischen Systems“ zur Nutzung von elektronischen Workflows einschließlich der gesetzes-konformen Archivierung für das Management von Daten über öffentliche Datennetze gegen Entgelt. Dem Auftraggeber (Kunden) wird damit die Möglichkeit gegeben, Daten zu erfassen, diese auszuwerten, zu bearbeiten und in einem Rechenzentrum zu archivieren. Das „technische System“ besteht aus IT-Infrastruktur (Hardware), Software, Datenbanken und Speichermedien, die von mediMACS oder in ihrem Auftrag betrieben werden. Die Leistungen und Angebote der mediMACS richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB. Optional kann mediMACS für den Kunden weitere Leistungen wie die Entwicklung individueller Workflowlösungen, die Administration des „technischen Systems“, die Sicherung der Daten oder Datenbanken erbringen. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen finden sich im Teil II dieser Regelungen unter den §§ 1 bis 3.
§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen
1. Es gelten im Falle von Widersprüchen in der hier aufgeführten Reihenfolge:
a) Die Regelungen des Einzelvertrags.
b) Eventuell vorhandene Anlagen des Einzelvertrags.
c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sofern es im Verhältnis der einzelnen Regelungen zu Abweichungen kommt,
gilt gemäß dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ die jeweils speziellere Bestimmung.
2. Anlagen: Es gelten folgende Anlagen:
a) Anlage TS: Funktionsumfang des „technischen Systems“.
Hinweis: Der Funktionsumfang ist Bestandteil eines Angebots, bzw. der Auftragsbestätigung und Rechnung.
b) Anlage SLA: Service-Level-Agreement - Fehler-Reaktion, optional buchbar weiterlesen >>>
c) Anlage ADV: Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung weiterlesen >>>
d) Anlage HBV:
Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung weiterlesen >>>
Versicherungsbedingungen der AXA-Haftpflicht weiterlesen >>>
3. Abwehrklausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mediMACS gelten ausschließlich. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mediMACS Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
4. Definitionen
a) „Daten“ sind Daten, die der „Kunde“ mit der „Software“ erfasst, speichert, transportiert, verändert oder löscht.
b) „Dritter“ ist jeder andere, dem durch mediMACS keine Rechte zur Nutzung des „technischen Systems“ überlassen wurden.
c) „Dokumentation“ ist die Bedienungsanleitung für das „technische System“. Diese wird den Anwendern des Auftraggebers (Kunden) ebenso wie die „Software“ auf den Servern der mediMACS stets in aktueller Version online zur Verfügung gestellt.
d) „Einzelvertrag“ ist der einzelne Vertrag, auch Auftrag oder Einzelauftrag genannt.
e) „Kunde“ ist der Vertragspartner von mediMACS, der als Auftraggeber das „technische System“ seinen Mitarbeitern (Anwender) zur Nutzung überlassen darf.
f) „Knotenpunkt“ ist der Übergabepunkt vom Rechenzentrum der mediMACS in Datennetze, die rechtlich nicht der mediMACS zuzuordnen sind, wie insbesondere dem Internet.
g) „Software“ ist die Software, die Teil des technischen Systems ist nebst der für sie geltenden Bedienungsanleitung.
h) „Technische System“ ist die Summe der Komponenten, die dem Kunden (Auftraggeber) zur im Rahmen eines Management-Portals zur Nutzung bereitgestellt werden. Die einzelnen, den Leistungsumfang bestimmenden Komponenten, ergeben sich aus der Anlage TS der Rechnung zur „Bereitstellung zur Nutzung“
i) „Verfügbarkeit“ bedeutet die Verfügbarkeit des „technischen Systems“ am „Knotenpunkt“, skaliert auf die laufende Verfügbarkeit pro Monat, abzüglich der vereinbarten Unterbrechungen wie insbesondere der „Wartungsfenster“.
j) „Wartungsfenster“ sind die Zeiten, in denen das „technische System“ infolge von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten dem Kunden wie vereinbart nicht oder nur eingeschränkt am „Knotenpunkt“ zur Verfügung stehen.
k) „Gängige Browser“ sind die jeweils aktuellen Versionen handelsüblicher Browser wie: Chrome, Edge, Firefox, Internet Explorer, Mozilla, Opera, Safari
l) „Fehlerklassen“ spielen eine Rolle, wenn der Kunde die mediMACS mit der Einhaltung von bestimmten Fehlerreaktionszeiten beauftragt hat. Die Definition der Fehlerklassen ergibt sich aus der optional zu vereinbarenden Anlage SLA.
§ 3 Bereitstellung des „technischen Systems zur Nutzung“
1. mediMACS überlässt an den Kunden (Auftraggeber) für die Laufzeit dieses Vertrages das mit dem Einzelvertrag bezeichnete „technisches System“. Dieses besteht in wesentlichen Teilen aus „Software“ von Herstellern. mediMACS selbst entwickelt keine Software. Bereitgestellt zur Nutzung wird immer die aktuellste Softwareversion der Hersteller nachdem diese von mediMACS erfolgreich für den Einsatz in dem „technischen System“ getestet und freigegeben worden sind.
2. Das „technische System“ wird zu folgendem vertragsgemäßen Gebrauch überlassen: Der Kunde darf mittels des „technischen Systems“ seine eigenen Daten verarbeiten. Mit Zustimmung der mediMACS darf er „Dritten“ Rechte an der Nutzung des „technischen Systems“ einräumen, sofern er der mediMACS gegenüber für die fälligen Entgelte im Rahmen der erweiterten Nutzung haftet.
3. Die „Dokumentation“ für die „Software“ wird online bereitgestellt. Sofern sich die Bedienung der „Software“ ändert, stellt mediMACS den Anwendern des Kunden eine aktualisierte Dokumentation online zur Verfügung.
4. Der Funktionsumfang des „technisches System“ ergibt sich aus der Anlage TS. Das „technische System“ ist mit den gängigen, dem Stand der Technik entsprechenden Browsern zugänglich, nachdem diese von mediMACS erfolgreich getestet und freigegeben worden sind.
5. Die Software-Komponenten des „technisches Systems“ werden von den Herstellern laufend weiter und fortentwickelt. Der Zugriff auf das „technische System“ wird für die Laufzeit des Vertragsverhältnisses nur mittels der jeweils freigegebenen Browsertypen und Browserversionen gewährleistet. Bei anderen Typen oder nicht freigegebenen Releases kann es zu technischen Funktionsstörungen kommen, die möglicherweise nicht von der mediMACS zu vertreten sind.
§ 4 Service-Level-Agreement: Verfügbarkeit, Sicherungs- und Wartungsfenster
1. Sofern vereinbart, gelten für den SLA die optionalen Regelungen der Anlage SLA. Der Service Level Agreement ist eine Konkretisierung für die Fehlerreaktionszeiten.
2. Für die „Verfügbarkeiten“, Sicherungs- und „Wartungsfenster“ des „technischen Systems“ gelten die Regelungen aus Anlage A1. Die „Verfügbarkeit“ des „technisches Systems“ richtet sich nach den Werten, die am „Knotenpunkt“ gemessen werden.
3. Die „Verfügbarkeit“ zur Nutzung des „technischen Systems“ ist eingeschränkt oder aufgehoben bei Ausfallzeiten durch Wartung und Instandsetzung sowie Zeiten, in denen das „technisches System“ aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der mediMACS liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist. Sofern für mediMACS absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung länger als drei Stunden dauern, wird mediMACS dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen. Die „Verfügbarkeit“ bezieht sich immer auf monatliche Werte, sofern zwischen den Parteien im Einzelnen nichts Abweichendes festgelegt ist.
§ 5 Datentransport
1. mediMACS schuldet ein Bemühen, dass das „technisches System“ im World-Wide-Web von seinen Kunden in dem zeitlich vereinbarten Umfang unter Berücksichtigung der vereinbarten „Wartungsfenster“ und „Verfügbarkeiten“ über das Internet oder andere im Einzelvertrag bezeichnete Datennetze abgerufen werden kann. Dabei bezeichnet der Terminus „abgerufen“, dass der Kunde Zugriff auf eigene „Daten“ hat, die für ihn in dem „technisches System“ der mediMACS gespeichert sind und die er bearbeiten möchte. Wird der Datentransport vereinbarungsgemäß über das Internet vorgenommen, schuldet erfolgsbezogen nur die Einspeisung der Signale in das öffentlich abrufbare Internet, nicht aber dass der Kunde die im „technisches System“ gespeicherten Daten auch jederzeit und von Orten seiner Wahl abrufen kann. Die omnipräsente, ubiquitäre Erreichbarkeit des „technischen Systems“, kann mediMACS aufgrund der Struktur des Internets sowie des Umstandes, dass sie die Betreiber und Vermittler der Datennetze selbst weder auswählt noch faktische Beherrschungsmöglichkeiten für die bestehen, nicht gewährleisten.
2. mediMACS stellt durch eine dem Stand der Technik entsprechende Bandbreite der Verbindung des „technischen Systems“ zum nächsten Internet-Knoten sicher, so dass eine möglichst hohe Datenübertragungsgeschwindigkeit für den Benutzer erreicht wird.
§ 6 Pflichten des Kunden
1. Die im Einzelvertrag und seinen Anlagen genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten. Sofern der Kunde diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist mediMACS nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und kann nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung des Vertrages erklären. mediMACS gerät nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen nicht erbringt.
2. Sollte es bei der Nutzung des „technischen Systems“ zu Störungen kommen, so wird der Kunde mediMACS von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen. In jedem Fall muss eine Störungsmitteilung des Kunden folgende Informationen beinhalten:
a) Kundenname,
b) Aktueller Ansprechpartner und Erreichbarkeit
c) Leistungsort (Straße, Nummer, PLZ, Ort),
d) Auftreten der Störung (sporadisch oder permanent),
e) Art, Umfang der Leistungsbeeinträchtigung.
f) Auftreten (sporadisch, permanent) und Dauer der Störung
3. Der Kunde hat für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig einen zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Befugten samt Stellvertreter zu benennen. Ebenso ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter zu benennen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich „Daten“ unter Nutzung und Anerkennung der gemäß des Internetprotokolls TCP/IP verabschiedeten Standards zu übermitteln. Er darf ausschließlich die standardmäßig anerkannten und durch mediMACS freigegebenen Browser nutzen. Die Nutzung von Schnittstellen für den Daten-Im- und / oder Export nach / von kundeneigenen Systemen zum „technischen System“ der mediMACS bedarf der schriftlichen Genehmigung durch mediMACS.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, so dass ein Missbrauch der Daten durch Dritte für den Zugang zu dem „technischen System“ unmöglich ist. Das persönliche Passwort ist mindestens zweimal pro Jahr zu ändern. Dritte, die das „technische System“ mit den Zugangsdaten des Kunden und mit dessen Wissen und Wollen nutzen, gelten als ausdrücklich nicht befugt. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er verpflichtet, diese Verstöße mediMACS gegenüber umgehend zu melden und weitere Verstöße zu unterbinden. Er verpflichtet sich zum Ersatz des der mediMACS entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung der mediMACS von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, mediMACS von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche der mediMACS, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
§ 7 Vorübergehende Sperrung, Vorbehalt
1. mediMACS ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu dem „technischen System“ vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht dahingehend besteht, dass der Kunde rechtswidrige Inhalte in dem von mediMACS „technischem System“ speichert oder mit diesen verbreitet.
2. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist und / oder eine gerichtliche und / oder behördliche Entscheidung vorliegt.
§ 8 Vergütung
1. Die Höhe der Entgelte (Vergütung) richtet sich nach dem Einzelvertrag. Die genannten Beträge sind Nettobeträge zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes.
2. Bei der Bemessung der Entgelte werden berücksichtigt:
a) Anzahl der individuell konfigurierten Workflowschritte
b) Anzahl der konfigurierten Kundenarchive
c) Anzahl der lizenzierten Workflow-Anwender
d) Anzahl der lizenzierten Archiv-Anwender nach abgestuften Berechtigungen
e) Umfang der gebuchten Leistungsmerkmale
f) Anzahl und Volumen der archivierten Dateien
g) Zeitdauer des Online-Zugriffs auf die archivierten Dateien
h) weitere Entgelte wie der Export zusätzlicher Sicherungskopien auf externen Datenträgern
3. Die Gültigkeit der Vergütungshöhe kann vereinbart werden:
a) fest für die Dauer der Vertragslaufzeit,
b) fest für jeweils ein Vertragsjahr mit einer Wertsicherungsklausel, basierend auf dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts
c) ansonsten ist mediMACS berechtigt, die Entgelthöhe unter der Bedingung zu ändern, dass sie dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform (E-Mail) mitteilt. Dem Kunden steht hierdurch ein sofortiges Kündigungsrecht zu, welches zum Zeitpunkt der Preisänderung wirksam wird. Hierauf hat mediMACS ausdrücklich in der Mitteilung hinzuweisen. Macht der Kunde hiervon nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Gebrauch, so gilt die Änderung als genehmigt.
4. Die Kosten für die Anbindung des Kunden an Datennetze durch (z.B. Deutsche Telekom AG oder andere Carrier) sind Beistellungen durch den Kunden und nicht Bestandteil dieses Vertrages.
5. Die vereinbarten Entgelte für die Bereitstellung zur Nutzung des „technischen Systems“ werden fällig gemäß der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des „technischen Systems“ durch den Kunden.
6. mediMACS behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem Kunden wird ein entsprechender Warnhinweis in dem „technischen System“ mediMACS die Nutzbarkeit des „technisches Systems“ vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der Kunde im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und / oder durch eine Meldung in Textform (E-Mail) auf die Abschaltung des „technischen Systems“ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.
7. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, alle Nutzungsentgelte zu zahlen, das durch die befugte oder unbefugte Nutzung des Zugangs durch Dritte zu dem „technischen System“ entstanden sind, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Regelungen für die Bereitstellung zur Nutzung des “technischen Systems“ am Sitz des Kunden richten sich nach dem Dienstvertragsrecht. Eine Gewährleistung dafür, dass das „technische System“ jederzeit am Sitz des Kunden oder an anderen Orten abrufbar ist, wird mithin nicht übernommen.
2. Für die innere „Verfügbarkeit“, d.h. die Abrufbarkeit des „technisches Systems“ am „Knotenpunkt“ des Rechenzentrums, in dem das „technische System“ betrieben wird, übernimmt die mediMACS die Gewährleistung nach den nachfolgende Regelungen:
a) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der mediMACS zunächst durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der mediMACS ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der mediMACS verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
c) Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 69d UrhG nicht erfüllt sind. Die Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen verjähren spätestens sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
d) Der Kunde ist verpflichtet, mediMACS Mängel des „technisches Systems“ unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise von mediMACS zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an mediMACS weiterleiten.
e) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde das Bestehen eines Mangels des „technischen Systems“ Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und melden müssen. Dies gilt in den Fällen, in denen der Kunde wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, in den Fällen in denen der Kunde geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist.
§ 10 Haftung
1. Die Haftung für Schadensersatzansprüche generell oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, die infolge eines Mangels des „technischen Systems“ oder einer anderen von der mediMACS erbrachten Leistung entstehen, wird der Höhe nach auf den von den Parteien individuell vereinbarten Betrag festgelegt, jedoch maximal auf das letzte zuvor vereinbarte Jahresentgelt.
2. Die Ansprüche des Kunden verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde das Bestehen eines Mangels gemeldet hat oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und melden müssen. Diese Verjährungsfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will und / oder in den Fällen in denen der Kunde geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist.
§ 11 Höhere Gewalt
1. Wird die mediMACS an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Bereitstellung zur Nutzung des „technischen Systems“ durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. bei Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Virenangriffe oder Hackerangriffe, Streik oder Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich der mediMACS oder im Bereich ihrer Subunternehmer eintreten, verlängert sich, wenn die Leistung nicht endgültig unmöglich wird, die Frist für die Erbringung der Leistung in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von vier Wochen. Ist eine Leistung auch nach Ablauf der vorgenannten Frist wegen desselben ununterbrochen andauernden Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen, so gilt dieses als unmöglich.
2. Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung länger als vier Wochen unmöglich, so wird mediMACS von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Das Recht des Kunden, den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.
§ 12 Rechteeinräumung an Werken des Kunden
Der Kunde gewährt der mediMACS das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, vom Kunden überlassene Inhalte (Texte, Bilder, Daten, Datenbanken etc.) die gewerblichen Schutzrechten unterliegen (Urheberrecht, Markenrecht etc.) zu Zwecken dieses Vertrages und insbesondere zu Zwecken der Datensicherung auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu vervielfältigen.
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
1. Beginn und Dauer des Vertrags sowie die Regelung ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Diese kann vereinbart werden -siehe auch §8.3-:
a) für eine Zeitdauer nach Kundenwunsch zwischen 2 bis maximal 5 Jahre
b) für eine feste Zeitdauer von einem Jahr mit einjähriger Verlängerungsoption
c) unbestimmt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Halbjahres
2. Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für mediMACS insbesondere in jedem Fall vor, in dem:
a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung des „technischen Systems“ im Verzug ist, oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht
b) der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist. Nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf mediMACS jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen
c) der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen Verstöße gegen diese auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die mediMACS nicht unverzüglich abstellt.
§ 14 Datenschutz
1. Der Kunde als Vertragspartner von mediMACS erklärt sich damit einverstanden, dass mediMACS auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen alle für die Ausübung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlichen Daten erhebt, verarbeitet und archiviert. Dies gilt insbesondere für die personenbezogenen Daten, die der Kunde von mediMACS im Umgang mit seinen Geschäftskontakten, insbesondere Lieferanten, eigenen Kunden, Mitarbeitern, Patienten, etc. in das „technische System“ einstellt, dort be- und verarbeitet und archiviert.
2.Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über Umfang und Inhalt der von ihm gespeicherten, personenbezogenen Daten zu erhalten.
3. Sofern im Rahmen der Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten die Möglichkeit besteht, dass mediMACS mit personenbezogenen Daten von Geschäftskontakten des Kunden in Kontakt kommt oder ein anderer Sachverhalt besteht, durch den ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 2 BDSG, Fassung Dez. 2011 entsteht, gelten die Regelungen der Anlage ADV zum Einzelvertrag.
§ 15 Geheimhaltung
1. Die Vertragsbeziehung der Parteien gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie nicht an Dritte weitergeben oder verwerten. Ausgedehnt auf eine „10-Jahres-Frist“ der Geheimhaltung sind alle Informationen, Dokumente und Daten, die die Vertragspartner im Laufe der Vertragslaufzeit als „geheim“ gekennzeichnet, bzw. als „vertrauliche Informationen“ deklariert haben. Dies gilt nicht, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten:
a) den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
b) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder
c) einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder
d) von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder
e) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen und diese Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.
2. Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder der vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.
3. Diese Bestimmungen gelten voll umfänglich auch für alle von mediMACS eingesetzten Mitarbeiter.
§ 16 Allgemeines
1. Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich oder in Textform (E-Mail mit Bestätigung) niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen von mediMACS abgegeben, sind sie für mediMACS nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der mediMACS hierfür nachträglich ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
3. Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der mediMACS an Dritte abtreten. mediMACS ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf Unternehmen, die mit ihr verbunden sind, i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
4. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der mediMACS als Gerichtsstand vereinbart. mediMACS ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.
Teil II die zusätzlichen AGB
Die nachfolgenden Regelungen finden zusätzlich Anwendung, wenn die mediMACS über die in Teil I „die grundsätzlichen AGB“ beschriebenen Inhalten mit der Durchführung zusätzlicher Leistungen beauftragt wird.
§ 1 Anwendbarkeit und Inhalte
Die im Auftrag festzulegenden Bestimmungen sollten umfassen:
a) den Inhalt und Umfang des Gesamtprojekts
b) den Inhalt und Umfang von eventuell definierten Teilprojekten
c) die Benennung des Gesamtprojektverantwortlichen (Projektleiter auf Kundenseite)
d) die Benennung der Teilprojektverantwortlichen (Teilprojektleiter auf Kundenseite)
e) die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (Kunden)
f) den / die Leistungsort
g) die angestrebte Dauer des Gesamtprojekt / der Teilprojekte
h) den / die angestrebten Fertigstellungstermin (e) des Gesamtprojekts / der Teilprojekte
i) Umfang der Dokumentation
j) Fälligkeiten der Gesamtvergütung / Vergütungsabschnitte
k) Regelungen der Abnahme / Mängelfeststellung
l) Regelungen bei Differenzen / Minderleistung / Streitfällen
§ 2 Regelungen für Werkverträge
1. Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde“ mediMACS einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, mediMACS für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der „Kunde“ nicht die Projekthoheit innehat.
2. Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Auftrags. Die Abnahme ist schriftlich oder in Textform (E-Mail) zu protokollieren. Sofern der „Kunde“ die Leistung der mediMACS in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. mediMACS hat den „Kunden“ hierauf aber in Schrift- / Textform gesondert hinzuweisen.
3. mediMACS leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn mediMACS dem „Kunden“ eine Ersatzlösung bereitstellt, bzw. liefert, die die Auswirkung des Mangels vermeidet und deren Einsatz für den „Kunden“ zumutbar ist.
4. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen des Projektziels / Teilprojektziels nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.
5. Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter den gleichen Bedingungen.
§ 3 Regelungen für Dienstverträge
1. Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Projektführung, das Change Management und die Systemverantwortung für die Realisierung des Projektes dem „Kunden“ obliegen und die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen der mediMACS zeitweilig zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn mediMACS Beratungsleistungen erbringt.
2. Auf Anfrage des „Kunden“ wird mediMACS im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten die vereinbarten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist mediMACS hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwandes.
3. Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, mediMACS die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. mediMACS wird den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird mediMACS nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen.